Alles zur Mitgliedschaft im BSVAC StädteRegion Aachen 1907 e.V.

Jeder Blinde und Sehbehinderte (bis 30 % Restsehvermögen) kann Mitglied im Blinden- u. Sehbehindertenverein StädteRegion Aachen 1907 e.V. (BSVAC) werden, erforderlich ist die Anmeldung mittels unseres Anmeldeformulars.

 

Beiträge:

Der Mitgliedsbeitrag beträgt im Jahr:                       60,00€

Personen die in einem Wohnheim leben im Jahr:   30,00€

Kinder/Jugendliche bis 18 Jahre:                                Beitragsfrei

 

Fördermitglied:

Förderndes Mitglied kann jede Privatperson, Firmen, andere Körperschaften oder Vereinigungen werden, die den Verein durch einen Mitgliedsbeitrag, oder andere Unterstützungen fördern. Auch hier gilt die Anmeldung mittels unseres Anmeldeformulars.
Der Jahres-Mitgliedsbeitrag beträgt:                            ab 60,00€.

(alle Formulare zur Anmeldung der Mitgliedschaft, Fördermitgliedschaft und Einzugsermächtigung für den Mitgliedsbeitrag sowie die Satzung des Vereins finden Sie am Ende dieser Seite.

Mitgliedsbeiträge sind innerhalb des 1. Quartals des laufenden Geschäftsjahres zu leisten.

 

Das bietet der Blinden- u. Sehbehindertenverein StädteRegion Aachen 1907 e.V.

 

An jedem 3. Mittwoch „Treffpunkt SEHEN“ in Aachen.

An jedem 3. Samstag „Klönen“ in Stolberg mit anschließender Möglichkeit zum Tischball spielen.

 

  • Jedes Vereinsmitglied erhält einen DBSV-Mitgliedsausweis mit verschiedenen Vergünstigungen. (Stand: 2019 siehe unter Aktuell) sowie der Möglichkeit bei Bedarf die Rechtsberatung von RBM (Rechte Behinderter Mensch in Marburg oder Berlin) in Anspruch zu nehmen.

 

  • Mehrmals im Jahr erhalten unsere Mitglieder schriftliche Informationen über Vereins - Veranstaltungen usw. (auf Wunsch sind diese Informationen auf CD erhältlich).

 

  • Blinde u. Sehbehinderte Mitglieder können über den Verein eine kollektive Privathaftpflichtversicherung (inkl. Blindenführhunde) abschließen. Der Versicherungsbeitrag beträgt z.Z. 40,00€ im Jahr. Dieser Versicherungsbeitrag muss bis zu jeden 31.01. eines jeden Geschäftsjahres auf das Konto des BSV Städteregion Aachen gutgeschrieben sein.

 Beratung:

  • Beratung für Betroffene und Angehörige in unserer Geschäftsstelle.

                 - Bitte, vereinbaren Sie vorab einen Termin -
        

     

    BSVAC e.V. 1907
    Welthaus-Aachen

    Raum 8 (im Erdgeschoss)
    An der Schanz 1
    52064 Aachen

    Tel:  0241 - 89427972
    Fax: 0241 - 89469922
    Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

  • Weitere Beratungsmöglichkeiten sind in Alsdorf und Stolberg sowie bei Bedarf im Klinikum Aachen.

Unsere Beratung umfass Sozialberatung, Augenerkrankungen, Hilfsmittel, technische Hilfestellungen, Vermittlung zu Fachleuten und Kostenträgern, Weitergabe von Fragestellungen an kommunale Verwaltungsstellen und dem ÖPNV.

 

  • Mobilitätstraining und LPF (Lebenspraktische Fähigkeiten)

 

Jährlich wechselnde Aktionen und Angebote:

hier eine kleine Auswahl der letzen Veranstaltungen:

Möglichkeiten von Audiodeskription:

bei Sportveranstaltungen von Alemannia Aachen oder dem CHIO (Concours Hippique International Officiel“. Übersetzt bedeutet das so viel wie „Internationaler Offizieller Pferdesport-Wettbewerb“),
dem Stadttheater Aachen oder beim Rosenmontagsumzug.

  • Rundgang mit Blinden und Sehbehinderten über den „Öcher Bend“

  • Fahrt zur Hilfsmittelmesse „SightCity“ in Frankfurt

  • Mai „Spaziergang in den Mai“ mit anschließendem Essen

  • Tagesausflug für Vereinsmitglieder

  • Teilnahme am Ehrenwerttag in Aachen

  • Besuch des Mundarttheater o.ä.

  • Vorweihnachtliche Weihnachtsfeier

 

♦ Angebote für Kinder und Jugendliche

 

♦ Sehen im Alter (http://www.sehenimalter.org)

 

 



Hier finden Sie das Anmeldeformular für Mitglieder und Fördermitglieder:
Anmeldeformular

DBSV Aachen Beitrittserklärung

Blinden- und Sehbehindertenverein

der Städteregion Aachen e.V. 1907

An der Schanz 1

52064 Aachen

 

Beitrittserklärung

 

Diese Beitrittserklärung senden Sie bitte zurück an:            

BSV Städteregion Aachen e.V. 1907, An der Schanz 1, 52064 Aachen

Ich erkläre hiermit meine Mitgliedschaft im Blinden- u. Sehbehindertenverein
der Städteregion Aachen e. V, zum _________.20_____!

Alle Angaben in Druckbuchstaben ausfüllen und Zutreffendes bitte anstreichen.
Die mit * gekennzeichneten Felder sind Pflichtfelder.

 

*Name: ________________ *Vorname:________

 

*Straße: __________________________________________

 

*PLZ: _____________ *Ort: ___________________________

 

*Geburtsdatum: _____________

 

*Telefon _________________ Handy: ___________________

 

*Email ____________________________________________

 

Ich möchte Informationen O digital O postalisch erhalten.

O   Heimbewohner   

O   Blind O Sehbehindert, mit ___ % Restsehvermögen

 

Art der Mitgliedschaft:   O Ordentliches Mitglied     O Fördermitglied

 

Ich füge wenn vorhanden eine Kopie des Behinderten Ausweises bei

 

Den Jahresbeitrag, z.Zt. 60,00 €, Heimbewohner 30,00 €,

Fördermitglieder 60,00 € werde ich spätestens bis zum 31. März
eines jeden Kalenderjahres an den Verein, auf das Konto:
bei der Sparkasse Aachen

IBAN: DE73390500000003101136; BIC: AACSDE33XXX

überweisen oder mittels Lastschrift leisten.

                                                                                                                                             

O Eine Bank-Einzugs-Ermächtigung ist beigefügt.            

                                                                                          

Jede Veränderung der Postanschrift oder des Telefonanschlusses

verpflichte ich mich direkt an den Vorstand des Blinden- u. 

Sehbehindertenverein weiterzuleiten!

Dem Antragsteller ist die Vereinssatzung in der gültigen Fassung inhaltlich bekannt. Die Vereinssatzung ist jederzeit beim Verein zu erhalten. Änderungen werden in den Vereinsinformationen bekanntgegeben.

Der Antragsteller erkennt durch seine Unterschrift die Vereinssatzung in der gültigen Fassung an. Er ist über seine Pflichten und Rechte als Mitglied des Vereins aufgeklärt worden.

Den mir ausgehändigten Mitgliedsausweis, werde ich beim Austritt

dem Verein zurück senden!

 

 

O Ich stimme zu, dass ich bei Veranstaltungen und/oder Maßnahmen

    des BSV Städteregion Aachen e.V. 1907 fotografiert werde.

O Ich stimme zu, dass ich in Veröffentlichungen (schriftliche

    Publikationen, Internetseiten, Regionalpresse, Lokalpresse,

    Anmelde-, Teilnehmerlisten etc.) abgebildet und namentlich

    Genannt werde.

 

Diese Zustimmung ist freiwillig. Ich kann sie jederzeit ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft schriftlich widerrufen.

 

 

Datenschutzerklärung:

 

Mir ist bekannt, dass die mich betreffenden Daten durch den Verein erhoben, gespeichert und verarbeitet werden, soweit

sie für das Mitgliedschaftsverhältnis, die Betreuung und der Verwaltung der Mitglieder und die Verfolgung der Vereinsziele erforderlich sind.

 

______________________            ______________________

Ort:, Datum:                                     Unterschrift

 


Hier finden Sie das Formular für die Bank-Einzugsermächtigung:
Einzugsermächtigung

Hier finden Sie die Satzung des BSVAC:

Satzung 2023

 

§ 1 Name, Sitz, örtliche Zuständigkeit und Geschäftsjahr des Vereins

  • 1 Abs. 1
    a) Der Verein führt den Namen " Blinden- und Sehbehindertenverein der Städteregion Aachen e. V. 1907".
  1. b) Der Verein hat seinen Sitz in Aachen und ist beim dortigen Amtsgericht Registernummer 73 VR 1024 in das Vereinsregister eingetragen.
  2. c) Der Verein ist ordentliches Mitglied des Blinden- und Sehbehindertenverbandes Nordrhein e.V. mit Sitz in Meerbusch, des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes e.V. mit Sitz in Berlin und des paritätischen Wohlfahrtsverbandes Landesverband Nordrhein- Westfalen e.V., mit Sitz in Wuppertal
  3. d) Weitere Mitgliedschaften sind möglich.
  4. e) Die örtliche Zuständigkeit erstreckt sich auf die StädteRegion Aachen.
  • 1 Abs. 2
    Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

  • 2 Abs. 1
    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtägige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist neben der Förderung mildtätiger Zwecke die Hilfe für Zivilbeschädigte und behinderte Menschen. Der Verein kümmert sich um soziale Aufgaben im Interesse blinder und wesentlich sehbehinderter Menschen und Menschen mit einer Erkrankung, die zur Sehbehinderung oder Erblindung führen kann und deshalb der Beratung und/oder Unterstützung bedürfen.

 

  • 2 Abs. 2
    Der Verein enthält sich jeder parteipolitischer, konfessioneller und weltanschaulicher Betätigung.

 

  • 2 Abs. 3
    Der Verein vertritt als Selbsthilfeorganisation die Interessen blinder, sehbehinderter und von Blindheit oder Sehbehinderung bedrohter Menschen; außerdem ist er für diesen Personenkreis in den Bereichen Patientenvertretung und Patientenberatung tätig. Er arbeitet hierbei mit anderen Institutionen zusammen.

 

  • 2 Abs. 4
    Aufgaben des Vereines sind die Erhaltung und Verbesserung der sozialen Stellung der blinden, sehbehinderten und von Blindheit bedrohten Menschen, die Förderung ihrer Selbstbestimmung und ihrer gleichwertigen Teilhabe und Mitwirkung am Leben in der Gesellschaft, ihre berufliche Integration sowie die Erhaltung und Verbesserung ihrer medizinischen Versorgung. Diese Aufgabe erfüllt der Blinden- und Sehbehindertenverein Aachen insbesondere durch:

 

  1. Information und Beratung in allen Angelegenheiten des Blinden- und Sehbehindertenwesens und in allen Fragen, die sich aus Blindheit und Sehbehinderung ergeben
  2. Förderung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
  3. Interessenvertretung sowohl bei der spezifischen als auch der inklusiven Erziehung und Bildung blinder und sehbehinderter Kinder und Jugendliche
  4. Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben und Mitwirkung bei der Erschließung neuer Erwerbsmöglichkeiten
  5. Förderung der medizinischen Rehabilitation und von Maßnahmen zur Verhütung von Sehbehinderung und Blindheit
  6. Beratung von taubblinden Menschen
  7. Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und der Mobilität von blinden und sehbehinderten Menschen
  8. Durchsetzung von Barrierefreiheit in allen Bereichen des öffentlichen Lebens, unter anderem durch Aushandeln von Zielvereinbarungen
  9. Hilfsmittelberatung und Förderung ihrer Entwicklung
  10. Verbreitung der Kenntnis der Blindenschrift
  11. Unterstützung kultureller und sportlicher Betätigung blinder und sehbehinderter Menschen
  12. Öffentlichkeitsarbeit
  13. Durchführung von Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen für Ehrenamtler
  14. Einflussnahme auf die Gesetzgebung und Gesetzesanwendung in Nordrhein-Westfalen
  15. Zusammenarbeit mit anderen Organisationen
  16. Herausgabe von Publikationen
  17. Errichtung und Betrieb von Wohn- und Arbeitsstätten für mehrfach behinderte blinde und sehbehinderte Menschen
  18. Unterhaltung von Einrichtungen beziehungsweise Beteiligung an deren Trägerschaft sowie Förderung von Einrichtungen, die der Rehabilitation oder der Erholung dienen.

§ 3 Steuerbegünstigung

  • 3 Abs. 1

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige  Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

  • 3 Abs. 2
    Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Mit Zustimmung der Mitgliederversammlung kann den Mitgliedern des Vorstandes und anderen, besonders beauftragten Personen eine pauschale Aufwandsentschädigung oder eine Vergütung unter Beachtung der steuerrechtlichen Vorgaben gewährt werden.

§ 4 Zusammensetzung des Vereins

§ 4 Abs. 1 Zusammensetzung

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Ehrenmitgliedern, Förderern und kooperativen Partnern.

 

Nr. 1

als ordentliche Mitglieder sind nur blinde und wesentlich sehbehinderte Menschen und Menschen mit einer Erkrankung, die zur Sehbehinderung oder Erblindung führen kann und deshalb der Beratung und/oder Unterstützung bedürfen, aufzunehmen – bestehende Mitgliedschaften bleiben unberührt. Über die Aufnahme eines ordentlichen Mitgliedes in den Verein entscheidet der Vorstand. Gegen seine Entscheidung ist Einspruch bei der nächsten Mitgliederversammlung möglich.

 

Nr. 2

Zu Ehrenmitgliedern werden solche Personen von der Mitgliederversammlung gewählt, die sich um den Verein oder um das allgemeine Blinden- und Sehbehindertenwesen in besonderer Weise verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder nehmen mit Stimmrecht an den Sitzungen der Mitgliederversammlung teil.

 

Nr. 3

Förderer kann jede volljährige natürliche und jede juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu fördern. Förderer unterstützen die Arbeit des Vereins durch Beiträge. Sie erlangen keinen Mitgliedsstatus und werden über die Vereinstätigkeit durch Jahresberichte informiert.

 

Nr. 4

Kooperative Partner können natürliche oder juristische Personen werden, die die Ziele und Zwecke des Vereins unterstützen und mit denen eine enge Zusammenarbeit durch Abschluss einer Kooperationsvereinbarung beschlossen wird. Sie nehmen auf Einladung des Vorstands ohne Stimmrecht an den Mitgliederversammlungen teil.

§ 4 Abs. 2 Mitgliedsbeitrag

Die Höhe des jeweils gültigen Mitgliedsbeitrages wird in der Mitgliederversammlung festgesetzt und in Form eines Jahresbeitrages erhoben.

Höhere Beitragszahlungen einzelner Mitglieder sind zulässig und erfolgen auf freiwilliger Basis.

 

§ 4 Abs. 3 Rechte und Pflichten

Nr. 1
Ordentliche Mitglieder haben das Recht, die Hilfe und die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.

Nr. 2
Mitglieder und Förderer sind verpflichtet, sich an die Beschlüsse zu halten und dem Vorstand die für die Vereinsarbeit nötigen Auskünfte zu erteilen.

Nr. 3
Ordentliche Mitglieder haben jährlich einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Der Jahresbeitrag ist spätestens bis 31. März des laufenden Jahres per Lastschrift oder durch Zahlung auf ein Konto des Vereins fällig.

§ 5 Austritt/Ausschluss

§ 5 Abs. 1 Austritt

  1. a) Ein ordentliches Mitglied kann bis zum 30. September zum Jahresende seinen Austritt dem Vorstand gegenüber zu Protokoll geben oder schriftlich bei der Geschäftsstelle einreichen.
  2. b) durch Tod.

§ 5 Abs. 2 Ausschluss

Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnungen seinen Verpflichtungen nicht nachkommt oder die Belange des Vereins gröblich verletzt. Gegen den Ausschluss kann bei der Mitgliederversammlung Einspruch eingelegt werden.

§ 5 Abs. 3 Beitragspflicht

Der Beitrag für das laufende Jahr ist noch zu zahlen.

§ 6 Organe des Vereins

§ 6 Abs. 1 Organe

Organe des Vereins sind
1) die Mitgliederversammlung
2) der Vorstand.

§ 6 Abs. 2 Sitzungen

Die Sitzungen der Organe des Vereins können physisch und/oder virtuell durchgeführt werden.

§ 6 Abs. 3 Sitzungsleitung

Die Leitung der Sitzungen der Verbandsorgane obliegt dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem vom Vorstand bestimmten Moderator.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

§ 7 Abs. 1 Oberstes Organ

Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung.

§ 7 Abs. 2 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom Vorstand einberufen. Der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, lädt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen ein. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Vorstand schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Einladung kann auch in elektronischer Form erfolgen.

Begründete Anträge von Mitgliedern zur Ergänzung der Tagesordnung sind der Geschäftsstelle bis spätestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich einzureichen und den Mitgliedern bis spätestens 1 Woche vor dem Termin schriftlich bekannt zu geben.

§ 7 Abs. 3 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung beschließt Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung und hat folgende Aufgaben:

  1. a) die Wahl und Abwahl des Vorstandes,
  2. b) die Wahl der Kassenprüfer,
  3. c) die Entgegennahme des Tätigkeits- und des Kassen-Berichtes,
  4. d) die Entlastung des Vorstandes,
  5. e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge (Beitragsordnung),
  6. f) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  7. g) der Beschluss über Anträge,
  8. h) der Beschluss über Satzungsänderungen,
  9. i) die Auflösung des Vereins.
  10. j) der Beschluss der Geschäfts- und Sitzungsordnung.

Der unter h) genannte Beschluss „Satzungsänderungen" kann nur mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden.

 

Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, nimmt der Vorstand vor. Die Mitglieder sind über derartige Änderungen unverzüglich zu unterrichten.

§ 7 Abs. 4 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 % aller Mitglieder anwesend sind.

Sie beschließt mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung kein anderes Stimmverhältnis vorschreibt.

Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 7 Abs. 5 Protokoll der Mitgliederversammlung

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Protokollführer und dem 1. Vorsitzenden bzw. dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden unter Angabe des Grundes einberufen, wenn der Vorstand es beschließt oder ein Viertel der Mitglieder es schriftlich beantragt.

§ 9 Der Vorstand

In den Vorstand dürfen nur Personen gewählt werden, die ordentliches Mitglied, volljährig und voll geschäftsfähig und keine Arbeitnehmer des Vereins sind.

§ 9 Abs. 1 Zusammensetzung

Der Vorstand besteht aus

  1. a) dem Vorsitzenden,
  2. b) seinem Stellvertreter und
  3. c) mindestens 3, maximal 7 weiteren Vorstandsmitgliedern.

 

Vor der Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder nach Buchstabe c) ist deren Anzahl für die Amtsperiode (§ 11 Abs. 1) festzulegen.

§ 9 Abs. 2 Vertretung des Vereins (§ 26 BGB)

Der Verein wird durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden, gerichtlich und außergerichtlich nach außen vertreten (§ 26 BGB). Beide sind alleinvertretungsberechtigt.

 

§ 9 Abs. 3 vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes

Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, hat der Vorstand das Recht auf Selbstergänzung durch Berufung eines neuen Vorstandsmitglieds (Kooptation). Die Zahl der auf diese Weise berufenen Vorstandsmitglieder darf höchstens zwei betragen. Die Amtszeit der kooptierten Vorstandsmitglieder endet mit der nächsten Mitgliederversammlung. Diese wählt in dieser Versammlung ein neues Vorstandsmitglied für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

§ 10 Zuständigkeit des Vorstands

 

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Im Innenverhältnis sind die Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich zur Erledigung der Vorstandsaufgaben berechtigt und verpflichtet, sie können sich die Aufgaben untereinander aufteilen (zum Beispiel durch eine Geschäftsordnung).

 

Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

Nr. 1
Einberufung der Mitgliederversammlung. (§ 7 Abs. 2)

Nr. 2
Vorstandsitzungen und Beschlüsse nach § 12 durchzuführen / fassen.

Nr. 3
Der Vorstand kann zu Sitzungen und Mitgliederversammlungen sehende Assistenz hinzuziehen; diese Personen sind zur gleichen Sorgfalt und Verschwiegenheit verpflichtet wie die Mitglieder des Vorstandes.

Nr. 4
Der Vorstand kann Ausschüsse bilden, die die Aufgabe haben, seine Beratungen und Beschlüsse zu bestimmten Sachgebieten vorzubereiten. Diesen Ausschüssen können auch Personen außerhalb des Vereins angehören.

Nr. 5
die Bestellung eines Beauftragten zu bestimmten Sachgebieten.

Nr. 6
Bildung des fachlichen Beirates:
Ein fachlicher Beirat soll gebildet werden. In ihm sind Menschen zu berufen, die aus ihrer fachlichen Kompetenz heraus die Organe des Vereins beraten und unterstützen können. Sie können an den Sitzungen beratend, ohne Stimmrecht, teilnehmen. Ihre Berufung ist an die Amtsperiode des Vorstandes gebunden, eine Wiederberufung ist möglich.

§ 11 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

§ 11 Abs. 1 Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt.

Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

§ 11 Abs. 2 Wahldurchführung

Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.

Die Wahl des Vorstands wird auf Antrag (Mehrheitsbeschluss) in geheimer Abstimmung vorgenommen.

Die Mitglieder des Vorstandes werden unter der im § 9 Abs. 1 aufgeführten Reihenfolge mit einfacher Mehrheit gewählt, wobei der 1. Vorsitzende nach Annahme seiner Wahl das erste Vorschlagsrecht zu den nachfolgenden Wahlen hat.

§ 11 Abs. 3 Personalunion

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 11 Abs. 4 Beendigung der Mitgliedschaft/Vorstandsamt

Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

§ 12 Sitzung und Beschlüsse des Vorstands

§ 12 Abs. 1 Einberufung

Die Vorstandssitzung ist vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter, mit einer Frist von 14 Kalendertagen unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Dies kann mündlich, in elektronische Form oder schriftlich vorgenommen werden.

In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist auf 3 Kalendertage verkürzt werden.

§ 12 Abs. 2 Beschlussfähigkeit

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind.

§ 12 Abs. 3 Beschlussfassung

Der Vorstand kann Beschlüsse in elektronischer oder schriftlicher Form einstimmig fassen. Bei physisch oder virtuell durchgeführten Sitzungen hat jedes Vorstandsmitglied eine Stimme. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandsitzung.

§ 12 Abs. 4 Protokoll

Über die Vorstandsitzungen ist ein Protokoll zu führen und vom Protokollführer und dem 1. Vorsitzenden bzw. dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ 13 Die Kassenprüfer

Nr. 1
Zwei Kassenprüfer sowie ein Vertreter, die nicht dem Vorstand angehören, sind von der Mitgliederversammlung für jeweils 2 Jahre zu wählen. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Nr. 2
Die Aufgabe der Kassenprüfung ist, dass jeweils zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins buchhalterisch zu prüfen, wobei zur Prüfung sämtliche Unterlagen des Vereins, Rechnungen, Bankauszüge zur Verfügung zu stellen sind. § 10 Abs. 2 Nr. 3 gilt auch für die Kassenprüfung.

Nr. 3
Die Kassenprüfungsbericht soll spätestens 2 Wochen vor der Einberufung der Mitgliederversammlung vorliegen.

§ 14 Auflösung des Vereins

§ 14 Abs. 1 Beschlussfassung der Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

§ 14 Abs. 2 Liquidation

Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vor-sitzende und der 2. Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

§ 14 Abs. 3 Anfall des Vereinsvermögens (§ 45 BGB)

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Blinden- und Sehbehindertenverband Nordrhein e. V. oder dessen Rechtsnachfolger, der es ausschließlich und unmittelbar im Interesse der Blinden und Sehbehinderten und von Blindheit bedrohte Menschen in der Städteregion Aachen zu verwenden hat.

 

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§ 14 Abs. 4

Auf Grund der Mitgliedschaft des Vereins im Blinden- und Sehbehinderten-Verband Nordrhein e. V. ist es unbedingt erforderlich, den Vorstand des Blinden- und Sehbehinderten-Verbandes Nordrhein e. V. oder dessen Nachfolgeorganisation über die Mitgliederversammlung, die die Auflösung des Vereins beschließen soll, zu informieren und zu dieser Mitgliederversammlung mit einer Frist von 14 Tagen einzuladen.

Auf der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung des Vereins zu beschließen hat, ist dem anwesenden Vertreter des Blinden- und Sehbehinderten-Verbandes Nordrhein e. V. oder der Nachfolgeorganisation eine Stellungnahme des Verbandes zur Vereinsauflösung einzuräumen.

§ 15 Datenschutz

Nr. 1
Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein den Namen, die Adresse, das Geburtsdatum, die Bankverbindung auf. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur dann verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern, E-Mail-Adressen, bei Sportvereinen z.B. die Lizenzdateien etc.) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System (in den EDV-Systemen des ersten und zweiten Vorsitzenden oder des Kassenwarts, je nachdem wer dafür zuständig ist) gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

Nr. 2
Als Mitglied des BSVN ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Dachverband zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Alter und Vereinsmitgliedsnummer (ggf. sonstige Daten, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben des übergeordneten Verbandes erforderlich sind); bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse, Telefonnummer, eMail-Adresse sowie die Bezeichnung ihrer Funktion im Verein.

Nr. 3
Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens (z.B. Vereinsjubiläen, Ehrungen von Mitgliedern, Ergebnisse von Turnieren oder Feierlichkeiten) am schwarzen Brett oder in der Vereinszeitschrift bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung, mit Ausnahme von Ergebnissen aus Ligaspielen und Vereinsturnierergebnissen. Mitgliederlisten werden in digitaler oder gedruckter Form nur an Vorstandsmitglieder, Mitarbeiter und Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass er die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, die Adressen nicht zu anderen Zwecken zu verwenden.

Nr. 4
Der Verein informiert die Tagespresse sowie andere lokale Zeitungen über die Ergebnisse öffentlicher Veranstaltungen durch Übermittlung folgender Daten: Vorname und Name, Geschlecht, Geburtsjahr, (ggf. Spiel- bzw. Wettkampfergebnis und Bilanz (Rangliste)), Verein; (ggf. Mannschaft). Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite des Vereins gemäß der vom Mitglied unterzeichneten Einwilligungserklärung für die Veröffentlichung von Mitgliederdaten im Internet veröffentlicht. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung im Internet widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zu seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Internetseite des Vereins entfernt. Über den Einwand bzw. den Widerruf des Mitglieds sind die Verbände, denen der Verein angehört, zu unterrichten.

Nr. 5
Jedes Mitglied kann jederzeit beim Verein schriftlich erfragen, welche Daten von ihm gespeichert sind und ggf. die Löschung einzelner Bestandteile verlangen, soweit sie nicht für die Erfüllung der Vereinszwecke erforderlich sind.

Nr. 6
Beim Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Verein werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

 

 

 

 

Blinden- und Sehbehindertenverein
der StädteRegion Aachen e.V. 1907
Kerstin Stettner
Welthaus-Aachen - Raum 8
An der Schanz 1
52064 Aachen
Tel.: +49 179 7212130 


Tel:  0241 - 89427972
Fax: 0241 - 89469922


Email: Infobsv-staedteregion.de